AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
zur Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen

I. Allgemeine Informationen

Firmenname: Kovács Zsuzsanna Einzelunternehmerin
Firmensitz: 1111 Budapest Egry József utca 19-21., 5. Stock/26. Tür
Website: www.healzie.hu
E-mail cím: [email protected]
Telefonnummer: +36 30 351 75 41
Haftpflichtversicherung: Generali Versicherung
Haftpflichtversicherungsnummer: 95665005319163700

II. Begriffsbestimmungen

Die Parteien legen fest, dass die folgenden Begriffe im Rahmen der Anwendung der AGB und der Erbringung der Dienstleistungen die nachfolgende Bedeutung haben:

Patient: Die Person, die die Gesundheitsdienstleistungen des Dienstleisters persönlich oder durch ihren berechtigten Vertreter in Anspruch nimmt oder erhält.

Physiotherapeut: Der vom Patienten oder dessen berechtigtem Vertreter gewählte Physiotherapeut, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder anderer Verträge (z. B. Mitarbeit, persönliche Mitarbeit oder freiberuflich) im Namen des Dienstleisters handelt und die Untersuchungs- und Therapiepläne für den Gesundheitszustand des Patienten festlegt und die Behandlungen durchführt.

Gesundheitsdienstleistung: Jede Tätigkeit, die darauf abzielt, die Gesundheit des Patienten zu erhalten, Krankheiten zu verhindern, Schmerzen und Leiden zu lindern sowie die Untersuchungsergebnisse des Patienten zu verarbeiten.

Gesundheitsversorgung: Die Gesamtheit der medizinischen Dienstleistungen (insbesondere Physiotherapie), die sich auf den Gesundheitszustand des Patienten beziehen.

Untersuchung: Tätigkeit zur Beurteilung des Gesundheitszustands des Patienten, zur Erkennung von Krankheiten oder Risiken sowie zur Feststellung des Behandlungserfolgs.

Medizinische Dokumentation: Aufzeichnungen, Register oder andere Formen von Daten, die Gesundheits- und Identifikationsinformationen des Patienten enthalten und im Rahmen der Gesundheitsdienstleistung durch den Dienstleister erlangt wurden.

Ärztliche Schweigepflicht: Gesundheits- und Identifikationsinformationen, die im Rahmen der Behandlung dem Dienstleister bekannt wurden, sowie Informationen über notwendige, laufende oder abgeschlossene Behandlungen und andere im Zusammenhang mit der Behandlung erhaltene Daten.

III. Vertragsgegenstand

1. Die auf Basis der vorliegenden Informationen festgestellte Diagnose, die geplanten Untersuchungen und Eingriffe sowie deren allgemeine Merkmale und eventuelle Komplikationen werden von den Parteien in der medizinischen Dokumentation festgehalten.

2. Der Patient beauftragt den Dienstleister (abhängig von der Art der Behandlung mündlich, durch schlüssiges Verhalten oder schriftliche Erklärung) mit der Durchführung der in der medizinischen Dokumentation festgehaltenen Untersuchungen/Behandlungen. Der Dienstleister nimmt den Auftrag zur Erbringung der Gesundheitsdienstleistung an und erfüllt die in den einschlägigen Gesundheitsvorschriften festgelegten Pflichten.

IV. Vergütung des Dienstleisters

  1. 1. Der Patient ist verpflichtet, dem Dienstleister für die erbrachte Behandlung/Eingriff gemäß der gültigen Preisliste eine Vergütung zu zahlen.
  2. 2. Der Dienstleister informiert die Patienten schriftlich (durch Aushänge, auf der Website) über die für die Erbringung der Gesundheitsdienstleistungen geltende Vergütung gemäß der aktuellen Preistabelle.

2007. Gemäß § 85 Abs. 1 lit. c) des Gesetzes CXXVII von 2007 sind die vom Dienstleister erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, und der Dienstleister ist auch von der Umsatzsteuer befreit.

3. Der Dienstleister stellt dem Patienten eine Rechnung für die erbrachte Gesundheitsdienstleistung aus, die der Patient zu begleichen hat.

4. Der Patient hat das Recht, die Behandlung bis zu 24 Stunden vor Beginn kostenlos abzusagen. Der Patient nimmt zur Kenntnis, dass der Dienstleister berechtigt ist, die festgelegte Gebühr in Rechnung zu stellen, wenn die Absage nicht innerhalb von 24 Stunden erfolgt oder der Patient nicht zur Behandlung erscheint, wie folgt:

Für die erste nicht abgesagte Sitzung wird eine Bereitschaftsgebühr von 10.000 Ungarischer Forint (Forint / Ft) erhoben.

Für die zweite Sitzung wird die volle Behandlungsgebühr berechnet.

5. Der Dienstleister weist den Patienten darauf hin, dass er die Gesundheitsdienstleistung nicht auf Kosten des Nationalen Krankenversicherungsfonds in Anspruch nimmt, unabhängig davon, ob der Patient gemäß dem Gesetz LXXX von 1997 über die Krankenversicherung versichert ist. Der Patient erhält daher keine NEAK-Unterstützung für die Dienstleistung.

V. Rechte und Pflichten der Parteien

Die Parteien sind während der Gesundheitsversorgung verpflichtet, entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zusammenzuarbeiten und haben folgende Rechte und Pflichten:

1. Der Dienstleister verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner Leistungen die Menschenwürde des Patienten zu achten.

2. Der Patient hat das Recht auf Kontaktaufnahme, ohne die Patientenversorgung zu stören. Der Patient kann untersagen, dass Informationen über seine Behandlung an Dritte weitergegeben werden.

3. Der Patient hat das Recht auf umfassende und detaillierte Informationen über seinen Gesundheitszustand, die medizinische Beurteilung, die Untersuchungen und Eingriffe. Der Patient hat das Recht, weitere Fragen zu stellen.

Der Patient hat das Recht auf Selbstbestimmung, das nur in gesetzlich festgelegten Fällen eingeschränkt werden kann. Jede Behandlung erfordert die Einwilligung des Patienten. Der Patient kann die Behandlung ablehnen und trägt im Falle einer Verschlechterung seines Zustands die Risiken selbst. Der Patient kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen, muss jedoch bei grundloser Widerrufung die entstandenen Kosten tragen. Bei Verweigerung der Behandlung trägt der Patient das Risiko einer möglichen Verschlechterung seines Zustands, wofür der Dienstleister oder der Physiotherapeut in keiner Weise haftet. Der Patient kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen, muss aber im Falle eines ungerechtfertigten Widerrufs dem Dienstleistungserbringer die entstandenen Kosten erstatten.

5. Der Patient hat das Recht, die in seiner medizinischen Dokumentation enthaltenen Daten einzusehen und auf eigene Kosten Kopien anzufertigen. Der Patient kann eine Zusammenfassung oder ein schriftliches Gutachten über seine Gesundheitsdaten erhalten und die Ergänzung oder Korrektur der Dokumentation beantragen.

6. 6. Der Patient hat das Recht, dass seine medizinischen Informationen nur den Berechtigten mitgeteilt und vertraulich behandelt werden.

7. Der Patient ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen und die institutionellen Regeln des Dienstleisters zu respektieren.

8. Der Patient ist verpflichtet, mit dem Leistungserbringer nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen zusammenzuarbeiten, insbesondere:

  • – Der Patient muss, sofern sein Gesundheitszustand es zulässt, dem Dienstleister alle für die Diagnose und die Erstellung des Behandlungsplans erforderlichen Informationen geben,
  • einschließlich früherer Krankheiten, Behandlungen, eingenommener Medikamente und Gesundheitsrisiken.
  • – Der Patient muss auch über infektiöse Krankheiten und möglicherweise betroffene Personen informieren.
  • – Der Patient muss den Dienstleister über frühere rechtsverbindliche Erklärungen informieren,
  • die seine Gesundheitsversorgung betreffen, und die Anweisungen zur Behandlung befolgen.
  • – Bei Beschwerden nach Verlassen des Dienstleisters muss der Patient den Physiotherapeuten
  • und die zuständige Gesundheitsbehörde informieren.
  • – Der Patient muss seine persönlichen Daten nachweisen und die fälligen Behandlungskosten bezahlen.

9. Der Dienstleister und der Physiotherapeut müssen die Gesundheitsdienstleistung nach bestem Wissen und Gewissen und unter Einhaltung der beruflichen und ethischen Anforderungen erbringen.

10. Der/die Physiotherapeut/in hat das Recht, aus den wissenschaftlich anerkannten Untersuchungs- und Therapiemethoden die für den jeweiligen Fall am besten geeignete Methode zu wählen. Dieses Recht berührt nicht das Recht des Patienten auf Einwilligung und Ablehnung der Behandlung.

11. Der/die Physiotherapeut/in kann andere Ärzte oder Physiotherapeuten zur Untersuchung oder Behandlung des Patienten hinzuziehen.

12. Der Dienstleister und der Physiotherapeut können die Behandlung in gesetzlich festgelegten Fällen verweigern, insbesondere wenn der Patient seine Mitwirkungspflichten schwerwiegend verletzt.

13. 13. Der Dienstleister und der Physiotherapeut müssen eine medizinische Dokumentation führen und die Patientenrechte einhalten.

14. Der/die Physiotherapeut/in muss den Patienten entsprechend seiner Anweisung informieren und die ärztliche Schweigepflicht wahren, es sei denn, der Patient hat eine Entbindung erteilt oder das Gesetz schreibt die Datenweitergabe vor.

VI. Erklärungen der Parteien

1. Der Patient ist verpflichtet, seine Informationspflicht nach bestem Wissen zu erfüllen und zur Kenntnis zu nehmen, dass der Dienstleister keine Haftung übernimmt, wenn der Patient wesentliche Informationen absichtlich verschweigt oder falsch mitteilt und dadurch Schaden entsteht.

2. Die in der medizinischen Dokumentation festgehaltene Diagnose kann sich durch die durchgeführten Untersuchungen ändern und zusätzliche Untersuchungen erforderlich machen. Der Physiotherapeut muss den Patienten über diese Änderungen kontinuierlich informieren. Trotz professioneller medizinischer Betreuung können während oder nach dem/den durchgeführten Eingriff(en) Komplikationen auftreten, die allgemeiner Natur sind und nicht mit der Art des Eingriffs zusammenhängen und sich auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden lassen.

3. Alle geplanten Behandlungen werden ausschließlich vom vom Patienten gewählten Physiotherapeuten durchgeführt.

VII. Geltungsdauer der AGB

1. Diese AGB gelten während der gesamten Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Dienstleisters und bis zur Erfüllung der vom Dienstleister übernommenen Aufgaben.

VIII. Sonstige Bestimmungen

1. Die Bestimmungen dieser AGB gelten sinngemäß für den Patienten und den zur Vertretung des Patienten berechtigten Vertreter (gesetzlicher Vertreter).

2. Der Patient stimmt ausdrücklich und uneingeschränkt zu, dass im Falle einer unvollständigen oder nicht erfolgten Zahlung der dem Dienstleister zustehenden Gebühr der vom Dienstleister zur Durchsetzung der Forderung beauftragte Anwalt die vollständige medizinische Dokumentation einsehen darf.

Für in diesen AGB nicht geregelte Fragen gelten die Bestimmungen des Gesetzes CILV von 1997 über das Gesundheitswesen, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

Budapest, 9. April 2024.